Satzung des Fördervereins Renaissanceschloss und Museum Gadebusch

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Renaissanceschloss-Museum-Gadebusche.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Schwerin eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „Schlossverein Gadebusch“.Der Verein hat seinen Sitz in Gadebusch. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der regionalen Geschichte, der Völkerverständigung der Förderung von Bildung und Kultur, sowei der Förderung der Denkmalpflege.

Hauptanliegen des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und die Förderung  der Betreibung des Schlossareals einschließlich der Museumsanlage mit dem Ziel, einen attraktiven kulturellen Besuchermagnet zu entwickeln und damit die Stadt Gadebusch kulturell und touristisch aufzuwerten.

Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3) Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung stehtdem/der Antragsteller:in die Berufung an die MV zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Anlehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Verstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche MV abschließend über die Aufnahme.

Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Fördermitglieder fördern die Vereinszwecke durch materielle und/oder finanzielle Zuwendungen. Sie können bereits bei ihrer Aufnahme eine zeitliche Befristung ihrer Mitgliedschaft erklären. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können alle Einrichtungen des Vereins – bei Bedarf gegen einen Kostenbeitrag – nutzen.

Verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, bei juristischen Personen durch Auflösung,  durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Mitglieds. Es ist zum Ende des jeweils laufenden Monats möglich. Der Ausschluss des Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor , wenn ein Mitglied

a) schulghaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedschaft im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusse die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die MV zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzureichen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entschiedet die nächste ordentliche MV über den Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat und der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils zum 31.03. des Jahres fällig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlun,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberste Vereinorgan.

Die Mitgliederversammlung (MV), sollte einmal jährlich einberufen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Beim Wahlverfahren gilt grundsätzlich die Einzelwahl. Alternativ kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch die Blockwahl durchgeführt werden.

Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Termin per E-Mail oder postalisch an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte E-Mail bzw. Post-Adresse, durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die Art der Mitgliederversammlung ( präsenz oder virtuelle Versammlung ) und die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

Die Antragsfrist für eine eventuelle Änderung der Tagesordnung läuft 1 Woche vor der Versammlung ab. Die MV kann eine Ergänzung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestelltem Versammlungsleiter geleitet. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung beauftragt die Geschäfte des Vereins zu führen und jährlich Rechenschaft abzulegen. Der MV sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und der Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die MV als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmt Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Über Satzungsänderungen kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wird. Betrifft die Satzungsänderung die Änderung des Vereinszwecks kann sie nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die in der Mitgliederversammlung, in der über die Änderung des Vereinszwecks abgestimmt wurde, Nichterschienenen können sich ( nachträglich ) schriftlich zur Änderung des Vereinszwecks äußern.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben .

 § 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen. Er wird von der MV aus dem Kreis der Mitglieder für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die Verteilung der weiteren Funktionen.

Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Aufgaben des Vorstandes sind:

  • die Führung der Geschäfte im Auftrage der MV
  • die Entwicklung der Strukturen der Organisation
  • die Ausarbeitung des Haushaltsentwurfes und die Vorbereitung des Jahresabschlusses zur Vorlage in der MV
  • die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes sind der MV schriftlich vorzulegen

Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 

§ 9 Kassenprüfung

Die MV bestellt 2 Revisoren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine Angestellten des Vereins sein. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.

Die Revisoren prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Die Revisoren erstatten schriftlich Bericht an den Vorstand des Vereins zur Vorlage auf der MV. Sie können unabhängig von der Jahresprüfung unangekündigte Zwischenprüfungen vornehmen.

 

§ 10 Bekundung von Beschlüssen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von der oder dem Vorsitzenden und dem Protokollant:in unterzeichnet.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gadebusch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung tritt mit der Beschlussfassung vom 16.06.2022 in Kraft. Sie stimmt mit den unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung, sowei den geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 16.06.2022 überein.