Der Verein führt den Namen „Förderverein Renaissanceschloss und Museum Gadebusch“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wismar eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Gadebusch. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der regionalen Geschichte, der Völkerverständigung sowie Förderung von Bildung und Kultur.
Hauptanliegen des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und der Betreibung des Schlossareals einschließlich der Museumsanlage mit dem Ziel, einen attraktiven kulturellen Besuchermagnet zu entwickeln und damit die Stadt Gadebusch touristisch aufzuwerten.
Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ordentliches Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Fördermitglieder fördern die Vereinszwecke durch materielle Zuwendungen oder ideelle Unterstützung. Sie können bereits bei ihrer Aufnahme eine zeitliche Befristung ihrer Mitgliedschaft erklären. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können alle Einrichtungen des Vereins - bei Bedarf gegen einen Kostenbetrag - nutzen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
Verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Mitglieds. Es ist zum Ende des jeweils laufenden Monats möglich. Der Ausschluss des Mitglieds wegen säumiger Mitgliedsbeiträge kann nach erfolgter Mahnung und einer Frist von 1 Jahr nach dem letzten bezahlten Jahresbeitrag durch den Vorstand erfolgen, muss aber von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat und der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils zum 31.03. des Jahres fällig.
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung (MV), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die MV kann eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Im Verhinderungsfalle übernimmt dies ein von der Versammlung gewähltes Mitglied des Vereins.
Die MV als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmt Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der MV sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und der Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Jede satzungsgemäß einberufene MV wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.
Sollte eine ordnungsgemäße eingeladene MV nicht beschlussfähig sein, kann diese durch ordnungsgemäße Einberufung wiederholt werden. Nur in diesem Fall ist die MV unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die MV fasst ihr Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Über Satzungsänderungen kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wird.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, es sei denn ein Drittel der Versammlungsteilnehmer/innen oder der Vorstand verlangt eine schriftliche Abstimmung.
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen. Er wird von der MV aus dem Kreis der Mitglieder für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die Verteilung der weiteren Funktionen.
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Aufgaben des Vorstandes sind:
Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Die MV bestellt 2 Revisoren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine Angestellten des Vereins sein. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Die Revisoren prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Die Revisoren erstatten schriftlich Bericht an das Präsidium des Vereins zur Vorlage auf der MV. Sie können unabhängig von der Jahresprüfung unangekündigte Zwischenprüfungen vornehmen.
Die auf Vorstandssitzungen sowie in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gadebusch. Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.